Präambel

Der Modell-Eisenbahn-Club Wuppertal e. V. wurde am 1. Februar 1950 gegründet und ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der Modell-Eisenbahn-Club Wuppertal e. V. ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen, wird in dieser Satzung auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen von Personen oder Ämtern beziehen sich gleichermaßen auf männlich, weiblich und divers. Der Modell-Eisenbahn-Club Wuppertal e. V. setzt sich für die Gleichbehandlung aller Geschlechter nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

 

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung

Der Zusammenschluss der Freunde der Modell-Eisenbahnen führt den Namen
„Modell-Eisenbahn-Club Wuppertal e. V.“.

Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

 

§ 2 – Zweck des Clubs

Zweck des Clubs ist es, das Interesse am gesamten Eisenbahnwesen und das Verständnis für die volkswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn zu wecken und zu verbreiten, eine sinnvolle Freizeitgestaltung anzuregen und zu unterstützen. Hierzu baut und unterhält der Club eigene Modell-Eisenbahn-Betriebsanlagen und gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ausstellungswürdige Anlagen, Dioramen und Sammlerstücke zu präsentieren.

Die Mitglieder sollen sich mit den Aufgaben und Problemen der Eisenbahn vertraut machen und Einblicke in den Eisenbahnbetrieb am Modell anschaulich vermitteln. Im Rahmen des Clubs werden auch Kameradschaft und Geselligkeit gepflegt.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Club führt als Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder,
  • Fördernde Mitglieder – ohne Stimmrecht,
  • Jungmitglieder – ohne Stimmrecht,
  • Ehrenmitglieder – ohne Stimmrecht.

Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Clubs voraus. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Beirat. Wird der Aufnahmeantrag eines Antragstellers abgelehnt, so braucht diesem der Grund der Ablehnung nicht mitgeteilt zu werden.

 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann und dem Vorsitzenden bis spätestens 1. Dezember des Jahres schriftlich vorliegen muss,
  • durch Tod des Mitgliedes,
  • durch Ausschluss aus dem Club,
  • durch Auflösung des Clubs.

Der Ausschluss aus dem Club kann auf Antrag eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind u. a.

  • den in den Satzungen festgelegten Bestimmungen in irgendeinem Punkt nicht nachzukommen,
  • sich einer Handlung schuldig machen die geeignet ist, das Ansehen des Clubs zu schädigen,
  • dem Zweck und den Interessen des Clubs zuwiderhandeln,
  • die Beiträge nicht pünktlich zu zahlen. In diesem Fall ist dem Betroffenen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, in der auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wird.

Den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Beirat, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

Der Ausscheidende hat die Clubbeiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und bleibt dem Club hierfür wie auch für alle seine sonstigen während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen haftbar.

Insbesondere hat das ausscheidende Mitglied ohne Aufforderung die ihm zur Benutzung, Verwahrung oder Verwaltung übergebenen Teile des Clubvermögens innerhalb 14 Tagen vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Er haftet dem Club für jeden Schaden, der diesem durch den vollständigen oder teilweisen Verlust oder durch Wertminderung entstehen sollte und hat dem Club nach Entscheidung des Beirats Ersatz oder Wertersatz zu leisten. Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

 

§ 5 – Pflichten und Aufgaben der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, an den Zielen des Clubs mitzuarbeiten oder diese zu fördern, die vom Club übernommenen Aufgaben nach besten Kräften durchzuführen, die Interessen des Clubs jederzeit zu wahren und mit dazu beizutragen, dass das Ansehen des Clubs gefördert und gestärkt wird.

Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung festgesetzten oder die von ihm übernommenen Beiträge jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs, das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens.

 

§ 6 – Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat (erweiterter Vorstand),
  • der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn der Zusammentritt aller Mitglieder erforderlich ist. Sie muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden und zwar innerhalb der ersten beiden Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Mitgliederversammlung muss ferner vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn der vierte Teil der gesamten ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

In der ersten Mitgliederversammlung des Jahres ist vom Beirat ein Geschäftsbericht und ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Die Kassenprüfer haben hierbei über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Nach Prüfung des Kassenberichtes ist dem Beirat, wenn sich keine Beanstandungen ergeben, Entlastung zu erteilen.

Auf dieser Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen, und zwar muss diese Einladung an ordentliche Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung persönlich übergeben oder zur Post gegeben.

Anträge zur Tagesordnung können von allen ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Wenn beide verhindert sind, beschließt der Beirat, wer den Vorsitz führen soll.

Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht, es kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu Beschlüssen zu §13 und §14 (Satzungsänderung und Auflösung des Clubs) sind nur Mitglieder stimmberechtigt, deren Mitgliedschaft älter als 36 Monate ist.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen zu § 14 der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben und Gegenprobe. Verlangt ein anwesendes ordentliches Mitglied geheime Abstimmung, so ist dem stattzugeben.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 8 – Der Beirat

Der Beirat besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • den drei Beisitzern.

Ein Beiratsmitglied wird zum Kassenwart, ein Beiratsmitglied zum Schriftführer bestimmt.

Die Mitglieder des Beirates werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, deren ordentliche Mitgliedschaft länger als 36 Monate besteht.

Die Mitglieder des Beirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus, Auslagen werden ihnen erstattet.

Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Beirates.

Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint, oder wenn zwei Mitglieder des Beirates es verlangen.

Dem Beirat obliegt die gesamte Geschäftsführung sowie die Verwaltung des Clubvermögens. Die Verteilung der Aufgabengebiete beschließt der Beirat unter sich in einer Geschäftsordnung. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die Geschäftsordnung einzusehen.

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Beirat zuständig. Vereinsordnungen treten nach der Veröffentlichung durch Aushang im Vereinsheim in Kraft.

Die Höhe der Ausgaben, über die der Beirat verfügen kann, ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen, wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Beirat hat auf Antrag eines Mitgliedes die zwischen diesem und anderen Mitgliedern bestehenden Streitigkeiten zu schlichten, wenn das Clubinteresse berührt wird. Jedes betroffene Mitglied hat an der Klarstellung der Angelegenheit mitzuwirken.

 

§ 9 – Vorstand nach § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 10 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand überwacht die Ausführungen der Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende ist den Mitgliedern des Beirats zur Auskunftserteilung in allen Angelegenheiten des Clubs verpflichtet.

Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur vertreten darf, wenn dieser verhindert ist.

 

§ 11 – Beiträge

Die Höhe der jeweiligen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.

 

§ 12 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 – Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den § 2 festgelegten Zwecken des Clubs widersprechen, sind nicht zulässig.

 

§ 14 – Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen (§ 7).

Ist die Auflösung des Clubs beschlossen, so hat die gleiche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu wählen, die die Auflösung durchführen und nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Diese Mitgliederversammlung beschließt zugleich, wie das Vermögen des Clubs verwendet wird.

 

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand Juli 2023