§1 Name, Sitz, Eintragung
Der Zusammenschluss der Freunde der Modell-Eisenbahnen führt den Namen „Modell-Eisenbahn-Club Wuppertal e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
§2 Zweck des Clubs
Zweck des Clubs ist es, das Interesse am gesamten Eisenbahnwesen und das Verständnis für die volkswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn zu wecken und zu verbreiten, eine sinnvolle Freizeitgestaltung anzuregen und zu unterstützen. Hierzu baut und unterhält der Club eine eigene Modell-Eisenbahn-Betriebsanlage.
Die Mitglieder sollen sich mit den Aufgaben und Problemen der Eisenbahn vertraut machen und Einblicke in den Eisenbahnbetrieb am Modell anschaulich vermitteln. Im Rahmen des Clubs werden auch Kameradschaft und Geselligkeit gepflegt.
§3 Mitgliedschaft
Der Club führt als Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder,
- Fördernde Mitglieder,
- Personen unter 18 Jahren als Jungmitglieder – ohne Stimmrecht,
- Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Clubs voraus. Der Aufnahmeantrag wird den Mitgliedern durch Aushang im Clubheim bekannt gegeben. Etwaige Einsprüche gegen die Aufnahme des Antragstellers müssen von den Mitgliedern innerhalb von 21 Tagen beim Vorsitzenden, schriftlich begründet, eingereicht werden. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Beirat. Wird der Aufnahmeantrag eines Antragstellers abgelehnt, so braucht diesem der Grund der Ablehnung nicht mitgeteilt zu werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt, der zum Ende des laufenden Vierteljahres erfolgen kann und dem Vorsitzenden 30 Tage vorher durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist,
- durch Tod des Mitgliedes,
- durch Ausschluss aus dem Club,
- durch Auflösung des Clubs.
Der Ausschluss aus dem Club kann auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen, wenn der Betroffene
den in den Satzungen festgelegten Bestimmungen in irgendeinem Punkt nicht nachkommt, oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Clubs zu schädigen, oder dem Zweck und den Interessen des Clubs zuwider handelt, oder die Beiträge nicht pünktlich zahlt. In diesem Fall ist dem Betroffenen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, in der auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wird.
Den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Beirat, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gegen diesen Beschluss, der dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist, kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
Der Ausscheidende hat die Clubbeiträge für das laufende Vierteljahr zu entrichten und bleibt dem Club hierfür wie auch für alle seine sonstigen während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen haftbar.
Insbesondere hat das ausscheidende Mitglied ohne Aufforderung die ihm zur Benutzung, Verwahrung oder Verwaltung übergebenen Teile des Clubvermögens innerhalb 14 Tagen vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Er haftet dem Club für jeden Schaden, der diesem durch den vollständigen oder teilweisen Verlust oder durch Wertminderung entstehen sollte und hat dem Club nach Entscheidung des Beirats Ersatz oder Wertersatz zu leisten. Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.
§5 Pflichten und Aufgaben der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, an den Zielen des Clubs mitzuarbeiten oder diese zu fördern, die vom Club übernommenen Aufgaben nach besten Kräften durchzuführen, die Interessen des Clubs jederzeit zu wahren und mit dazu beizutragen, dass das Ansehen des Clubs gefördert und gestärkt wird.
Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung festgesetzten oder die von ihm übernommenen Beiträge vierteljährlich im voraus zu zahlen.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die ordentlichen Mitgliederversammlungen zu besuchen oder Hinderungsgründe mitzuteilen.
Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs, das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens.
§6 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Beirat (erweiterter Vorstand)
- Der geschäftsführende Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn der Zusammentritt aller Mitglieder erforderlich ist. Sie muss mindesten einmal im Jahr einberufen werden und zwar innerhalb der ersten beiden Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Mitgliederversammlung muss ferner vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn der vierte Teil der gesamten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
In der ersten Mitgliederversammlung des Jahres ist vom Beirat ein Geschäftsbericht und ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Die Kassenprüfer haben hierbei über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Nach Prüfung des Kassenberichtes ist dem Beirat, wenn sich keine Beanstandungen ergeben, Entlastung zu erteilen.
Auf dieser Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen, und zwar muss diese Einladung mindestens drei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zur Post gegeben sein.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Wenn beide verhindert sind, beschließt der Beirat, wer den Vorsitz führen soll.
Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht, es kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu Beschlüssen zu §13 und §14 (Satzungsänderung und Auflösung des Clubs) sind nur Mitglieder stimmberechtigt, deren Mitgliedschaft älter als drei Jahre ist.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben und Gegenprobe. Verlangt ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung, so ist dem stattzugeben.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§8 Der Beirat
Der Beirat besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- den drei Beisitzern, wovon einer als Kassenwart bestimmt wird.
Ein Beiratsmitglied wird zum Schriftführer bestimmt.
Die Mitglieder des Beirates werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Beirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus, bare Auslagen werden ihnen erstattet.
Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Beirates. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint, oder wenn zwei Mitglieder des Beirates es verlangen. Dem Beirat obliegt die gesamte Geschäftsführung sowie die Verwaltung des Clubvermögens. Die Verteilung der Aufgabengebiete beschließt der Beirat unter sich in einer Geschäftsordnung, die den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Die Höhe der Ausgaben, über die der Beirat verfügen kann, ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen, wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Beirat hat auf Antrag eines Mitgliedes die zwischen diesem und anderen Mitgliedern bestehenden Streitigkeiten zu schlichten, wenn das Clubinteresse berührt wird. Jedes betroffene Mitglied hat an der Klarstellung der Angelegenheit mitzuwirken.
§9 Vorstand nach §26 BGB
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand überwacht die Ausführungen der Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende ist den Mitgliedern des Beirats zur Auskunftserteilung in allen Angelegenheiten des Clubs verpflichtet.
Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur vertreten darf, wenn dieser verhindert ist.
§11 Beiträge
Die Höhe der jeweiligen Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das nächste Geschäftsjahr festgelegt.
§12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den §2 festgelegten Zwecken des Clubs widersprechen, sind nicht zulässig.
§14 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der 3/4-Mehrheit der vertretenen Stimmen (§7.7).
Ist die Auflösung des Clubs beschlossen, so hat die gleiche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu wählen, die die Auflösung durchführen und nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Diese Mitgliederversammlung beschließt zugleich, wie das Vermögen des Clubs verwendet wird.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.